Inhalt

Was ist eine Nachtragsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer?

Sofern Jahresabschluss oder Lagebericht nach Beendigung der Abschlussprüfung geändert werden, so ist gemäß § 316 Abs. 3 HGB eine erneute Prüfung, eine sogenannte Nachtragsprüfung, durchzuführen.

Dies aber nur, wenn es die Änderung erfordert, also der entdeckte Fehler im Jahresabschluss wesentlich ist.

Zu einer Änderung von Abschlüssen und damit einer Nachtragsprüfung führen insb. folgende Sachverhalte:

Ferner können auch fehlerfreie Jahresabschlüsse geändert werden, wenn dafür  gewichtige Gründe vorliegen.

Der Umfang einer Nachtragsprüfung hängt vom Ausmaß der Änderungen sowie von der Zeitspanne seit Beendigung der ursprünglichen Prüfung ab. Der Abschlussprüfer hat bei jeder Änderung alle Unterlagen erneut zu prüfen, aber nur, soweit es die Änderung erfordert.

Neben der vorgenommenen Änderung selbst sind dabei auch die Auswirkungen der Änderung auf andere Positionen des Jahresabschlusses oder des Lageberichts zu berücksichtigen sowie mögliche Auswirkungen auf die Gesamtaussage des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 2 HGB) zu beachten.

Zu weitergehenden Prüfungshandlungen ist der Wirtschaftsprüfer weder verpflichtet noch berechtigt. Werden ihm jedoch bei der Nachtragsprüfung andere Tatsachen bekannt, die sein bisheriges Urteil zum Jahresabschluss beeinflusst hätten, muss er die gesetzlichen Vertreter zur weiteren Änderung des Jahresabschlusses veranlassen und bzgl. dieser Änderungen wiederum eine Nachtragsprüfung durchführen. (Ereignisse nach dem BIlanzstichtag)

Wie sieht ein Nachtragsprüfungsbericht aus?

Entsprechend § 321  Abs. 1 HGB ist die Berichterstattung schriftlich vorzunehmen. Diese erfolgt in Form eines eigenständigen Nachtragsprüfungsberichts. Der Nachtragsprüfungsbericht hat zwingend einen Hinweis zu enthalten, dass der ursprünglich erstattete Prüfungsbericht und der Nachtragsprüfungsbericht nur gemeinsam verwendet werden dürfen. Er bezieht sich ausschließlich auf vorgenommene Änderungen, sodass die allgemeinen Gliederungsanforderungen nicht zur Anwendung gelangen. Sofern die Berichterstattung ausnahmsweise durch eine Ergänzung des ursprünglichen Prüfungsberichts erfolgt, ist sicherzustellen, dass dem AP sämtliche Exemplare des ursprünglich erstatteten Prüfungsberichts ausgehändigt werden.

Im Nachtragsprüfungsbericht sind zu Beginn Angaben zum Auftrag an den Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der Änderungen im Jahresabschluss und Lagebericht zu machen, wobei Hinweise zur Wahl des Nachtragsprüfers entfallen, da die Nachtragsprüfung zwingend durch den Abschlussprüfer durchzuführen ist (§ 316 Abs.3 HGB). Wird der ursprünglich erstattete Prüfungsbericht ergänzt, sind nur die Angaben zur Beauftragung erforderlich.

Die vorgenommenen Änderungen sind darzulegen und Art und Umfang der Nachtragsprüfung zu erläutern, wobei es sich empfiehlt, darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Vertreter für die Änderungen die Verantwortung tragen und es Aufgabe des Wirtschaftsprüfers ist, diese im Rahmen einer pflichtgemäßen Prüfung zu beurteilen. (Abgrenzung zwischen Erstellung und Prüfung)

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

Herr Jonas aus Trier, Frau Jung aus Berlin-Mitte sowie Herr Maier aus München sind Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und Jahresabschlusserstellungen. Insbesondere im Bereich small & mid-caps und start-ups liegt ein großer Erfahrungsschatz der Wirtschaftsprüfer.

Sie führen ebenso Financial Due Diligence Untersuchungen Ihres Targets sowie Horizon 2020 audits bundesweit durch.

accura audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – wir freuen uns für Sie tätig zu werden!