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Was ist eine Beteiligung im Sinne des § 271 HGB?

Das Schema des § 266 Abs. 2 HGB sieht vor, dass sowohl mittelgroße als auch große Kapitalgesellschaften einen gesonderten Ausweis ihrer Beteiligungen vornehmen.

Die gesetzliche Definition einer Beteiligung erfolgt über § 271 HGB.

Entscheidend sind danach folgende Merkmale:

  • Anteile an anderen Unternehmen,
  • Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs,
  • Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem anderen Unternehmen.

Über § 271 HGB erfolgt sowohl eine Definition des Begriffs „Beteiligung“ als auch eine Definition des Begriffs „verbundenes Unternehmen“.

Bei der Analyse des Anteilsbegriffs wird zunächst verdeutlicht, dass Anteile nicht zwingend in Wertpapieren verbrieft sein müssen.
Damit kommen grds. als Anteile neben GmbH-Geschäftsanteilen auch Aktien, Anteile von persönlich haftenden Gesellschaftern oder auch von Kommanditisten einer Personengesellschaft in Betracht.
Gleiches gilt auch für Anteile an BGB-Gesellschaft, sofern ein entsprechendes Gesamthandsvermögen im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.
Wenn das bereitgestellte Kapital aus der Perspektive des Unternehmen, an dem die Beteiligung gehalten wird, als Eigenkapital zu qualifizieren ist, dann liegt aus dem Blickwinkel des Unternehmens, das die Beteiligung hält, grds. ein Anteil i.S.d. § 271 Abs.1 HGB vor.

§ 271 Abs. 1 HGB fordert, dass die Anteile dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung dienen. Durch die Tatsache, dass ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Anteile und der Herstellung einer dauernden Verbindung besteht, ist die bloße Kapitalüberlassung nicht ausreichend.

Die Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs ist nicht an die Konstellation gebunden, dass ein unmittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens erforderlich ist.

Indizien für die Förderung sind:

  • Lieferungs- und Leistungsverträge,
  • Kooperationen einzelner Unternehmenssparten,
  • Personalaustausch,
  • gemeinsame Vertriebswege.

Übersteigt ein Kapitalanteil grundsätzlich die Grenze von 20%, wird fingiert, dass damit keine reine Kapitalanlage mit dem Hintergrund der Kapitalverzinsung vereinbar ist. (Beteiligungsvermutung des § 271 HGB).

Wie wird der Anteil berechnet?

Ein Anteil i.S.d. § 271 HGB ergibt sich nicht nur aus direkter, sondern auch aus indirekter Beteiligung. Die letztgenannte Form kann z.B. aus der Beteiligung abhängiger Unternehmen resultieren.

Was ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 271 HGB?

Die in § 271 Abs.2 HGB genannte Form der Unternehmensverbindung ist durch nachfolgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Erfüllung der Voraussetzungen eines Mutter- oder Tochterunternehmens,
  • Einbeziehung in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über
    die Vollkonsolidierung,
  • die Ausnutzung von Konsolidierungswahlrechten gem. § 296 HGB ist für die Einordnung unschädlich,
  • Existenz einer Konzern-Aufstellungspflicht unabhängig von einer evtl. Befreiung.

Was ist mit einem Mutter- bzw. Tochterunternehmen gemeint?

Ein Tochterunternehmen i.S.d. § 290 Abs. 1 HGB liegt dann vor, wenn es unter dem unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens steht.

Gem. § 290 Abs. 2 HGB ist von einer solchen Beherrschung durch das Mutterunternehmen stets auszugehen, wenn dem Mutterunternehmen folgende Rechte zustehen bzw. Chancen oder Risiken zuzurechnen sind:

  • Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter,
  • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und auch gleichzeitig eine Gesellschafterstellung vorliegt,
  • das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung auszuüben,
  • Mutterunternehmen trägt bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Chancen und Risiken des anderen Unternehmens und dieses Unternehmen dient der Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens. (Zweckgesellschaft)

Was versteht man unter „Einbeziehung in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung?

Es ist unerheblich, ob dies ein befreiender Konzernabschluss ist bzw. sein könnte. Damit erfolgt zugleich eine begriffliche Abgrenzung in der Weise, dass eine Quotenkonsolidierung oder eine Einbeziehung at-equity nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen kann.

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