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Wie wird eine Gewinn- und Verlustrechnung im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung geprüft? Was sind die Prüfungshandlungen?

Im Rahmen der Prüfung der GuV hat der Prüfer Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit sämtliche Aufwendungen und Erträge

  • vollständig,
  • sachgerecht und
  • periodengerecht ausgewiesen sowie
  • richtig bewertet

sind (Bilanzierungsgrundsätze als auch assertions).

Welche möglichen Prüfungshandlungen können durchgeführt werden?

Prüfung der Vollständigkeit

Bei der Prüfung der Vollständigkeit ist das Ziel, dass sichergestellt wird, dass sämtliche wesentlichen Geschäftsvorfälle, die in der betrachteten Periode zu Aufwendungen bzw. Erträgen geführt haben, auch tatsächlich erfasst sind.

Prüfungshandlungen

Prüfung des sachgerechten Ausweises

Im Rahmen der Prüfung des sachgerechten Ausweises der Aufwendungen und Erträge hat sich der Prüfer davon zu überzeugen, dass die gesetzlichen Gliederungsvorschriften gemäß § 275 HGB beachtet wurden. In diesem Zusammenhang ist auch die Einhaltung des Saldierungsverbots zu kontrollieren, nachdem Aufwendungen und Erträge grundsätzlich nicht miteinander saldiert werden dürfen.

Prüfung der Periodenabgrenzung (Cut-off Prüfung)

Die Prüfung der Periodenabgrenzung dient der Sicherstellung der richtigen zeitlichen Abgrenzung angefallener Aufwendungen und Erträge. Bei Erträgen ist der Zeitpunkt der Realisation maßgeblich, bei Aufwendungen kommt es auf die Art an.

Bei den Prüfungshandlungen werden gerne auf Ertragsseite die jeweiligen Verträge analysiert und geschaut wann der Gefahrenübergang (Lieferungen) oder die Fertigstellung (Werklieferung, Dienstleistung) erfolgt ist. Dies geschieht zum einen auf Basis von Lieferscheinen (Incoterms) und zum anderen mittels Abnahmeprotokolle.

Die Aufwandsseite wird wie oben dargestellt mittels Checklisten sowie einem search-for unrecorded Liabilities geprüft. Der Search-for basiert meist auf einer Durchsicht der ersten Monatsrechnungen und signifikanter Eingangsrechnungen nach Stichtag.

Prüfung der Bewertung

Die Frage der Bewertung wird meist bei der Prüfung der entsprechenden Bilanzpositionen überprüft. Insofern ist in der GuV „nur noch“ der korrekte Ausweis zu untersuchen.

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