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Was ist ein nichtiger Jahresabschluss? Was sind die Folgen? Gibt es eine Heilungsmöglichkeit?

Unter welchen Bedingungen ist ein Jahresabschluss einer GmbH nichtig?

Das GmbHG enthält keine eigenen Vorschriften dazu, jedoch kann die aktienrechtliche Regelung des § 256 AktG auf GmbHs in weitem Umfang analog angewendet werden.

Letztlich sind zwei Formen von Nichtigkeitsgründen zu unterscheiden. Ein Jahresabschluss kann einerseits nichtig sein, weil hinsichtlich der Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses befinden soll, Einberufungsmängel vorliegen. Andererseits können auch inhaltliche Mängel zur Nichtigkeit führen.

§ 256 AktG zählt diese Bedingungen abschließend auf:

  • insbesondere Verstöße gegen die Gliederungs- (§ 256 Abs. 4 AktG)
  • und Bewertungsnormen (§ 256 Abs. 5 AktG)

des Handelsgesetzbuchs oder der Satzung (§ 256 a Abs. 1 Nr. 4 AktG).

Dagegen bewirken die in § 256 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AktG genannten Prüfungsmängel, dass bereits die Feststellung nicht möglich bzw. nichtig ist. (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB)

Was ist die Nichtigkeit des Jahresabschlusses aufgrund von Einberufungsmängeln?

Einberufungsmängel führen nicht zwingend zur Nichtigkeit der Beschlüsse, die auf der mangelhaft einberufenen Gesellschafterversammlung gefasst wurden.

Lediglich eine Anfechtbarkeit liegt vor, wenn der Einberufungsmangel in einem Verstoß gegen Form, Frist oder Inhalt der Einberufung bestand.

Die folgenden Fälle führen zu einer Nichtigkeit:

  • Es erfolgte gar keine Einberufung einer Gesellschafterversammlung.
  • Die Einberufung erfolgte nicht gegenüber allen Gesellschaftern.
  • Die Einberufung erfolgte unter Verstoß gegen eine statuarische Regelung zur Einberufungsbefugnis.
  • Die Einberufung wurde von einer unzuständigen Person ausgesprochen

Gibt es auch eine Heilung einer Nichtigkeit? Was sind die Folgen einer Nichtigkeit? Entstehen Schadensersatzansprüche?

Wenn ein Jahresabschluss nichtig ist, folgt darauf, dass auch der auf ihm beruhende Beschluss über die Ergebnisverwendung nichtig ist.

Sofern schon Auszahlungen für eine Gewinnausschüttung vorgenommen wurden, ist dies ohne Rechtsgrund erfolgt. Dies hat zur Konsequenz, dass die Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern einen Rückzahlungsanspruch auf Grundlage ungerechtfertigter Bereicherung hat.

Da der Jahresabschluss der Gesellschaft nichtig ist, resultieren aus dieser Nichtigkeit ggf. Schadensersatzansprüche des Geschäftsführers gegenüber seiner Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht kommt. Auch Dritte können gegenüber dem Geschäftsführer Schadenersatzansprüche haben.

Nach § 331 HGB stellt die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Vermögensverhältnisse einer GmbH im Jahresabschluss eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann.

In strafrechtlicher Hinsicht kommt neben § 331 HGB im Insolvenzfall eine Strafbarkeit nach § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) in Betracht, wenn unter Verletzung handelsrechtlicher Vorschriften Bilanzen so aufgestellt werden, dass die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird (§ 283b Abs. 1 Nr. 3a StG

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