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Muss ein Wirtschaftsprüfer unparteiisch sein? Was ist der Grundsatz der Unparteilichkeit?

Das Gebot der Unparteilichkeit (siehe Berufspflichten), das in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB sowie § 28 der BS WP/vBP normiert ist, ergibt sich aus dem Postulat der Unabhängigkeit.

Es verlangt die objektive, freie Beurteilung aller wesentlichen Tatbestände nach sachlichen Gesichtspunkten.

Sie erfordert die neutrale Berücksichtigung aller wesentlichen Tatbestände und verbietet die Rücksichtnahme auf eigene und fremde Interessen. Der Abschlussprüfer darf demnach nicht allein die Interessen der Kapitalgesellschaft bzw. der Verwaltung der geprüften Gesellschaft im Auge haben.

Die Unparteilichkeit betrifft in erster Linie Prüfungstätigkeiten oder die Erstattung von Gutachten. Insbesondere beratende Tätigkeiten beinhalten die Wahrung der Interessen des Mandanten, so dass sich die Forderung nach Unparteilichkeit nicht auf dieses Aufgabenfeld erstreckt.

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