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Was sind Verpflichtungen in einem HGB Abschluss?

Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen eines Unternehmens, die am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach sicher sind. Dies ist auch die Unterscheidung zu den Rückstellungen, die in ihrer Höhe unsicher sind. Es muss somit eine konkrete Verpflichtung gegenüber Dritten vorliegen, die selbstständig bewertbar ist.

Verbindlichkeiten sind passivierungspflichtig (§ 246 HGB). Aufgrund des Vollständigkeitsgebots ist eine Saldierung mit Forderungen – abgesehen von besonderen Einzelfällen gem. § 387 BGB – verboten.

Wie werden die Verbindlichkeiten im Jahresabschluss unterteilt?

Wie ist die Aufteilung der Verbindlichkeiten gemäß § 266 HGB?

Verbindlichkeiten sind nach dem Grundsatz der Klarheit und der Stetigkeit aufzugliedern. Hierbei müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S.d. § 264a HGB müssen die Gliederungsstruktur gemäߧ 266 Abs. 3 C. HGB beachten.

Die Gliederung orientiert sich an unterschiedlichen Kriterien, wie an Eigenschaften des Gläubigers, an den Entstehungsgründen und an bestimmten rechtlichen Besonderheiten.

Folgende Posten sind gemäß § 266 HGB  genannt:

1. Anleihen,
davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit

Müssen kleine Kapitalgesellschaften das gesamte Gliederungsschema anwenden?

Kleine Gesellschaften brauchen nur den Posten „Verbindlichkeiten“ innerhalb der verkürzten Bilanz ausweisen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Müssen bei den Posten die Restlaufzeiten angegeben werden?

Zusätzlich ist der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Bilanz zu vermerken (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB).

Darüber hinaus sind die Restlaufzeiten von mehr als fünf Jahren für die einzelnen Positionen im Anhang anzugeben, um einen besseren Einblick in die Liquiditätslage zu erreichen.

Als Restlaufzeit gilt der Zeitraum zwischen Abschlussstichtag und dem gesetzlich oder vertraglich determinierten Zeitpunkt der Fälligkeit der Verbindlichkeit. Sofern diese nicht zuverlässig zu ermitteln ist, ist eine Schätzung vorzunehmen.

Müssen die Gesellschafterverbindlichkeiten angegeben werden?

Bei einer GmbH sind ebenfalls Verbindlichkeiten gegenüber GmbH-Gesellschaftern gesondert innerhalb der Verbindlichkeiten auszuweisen oder im Anhang zu benennen (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Analog gelten die Ausführungen wie
zu Ausleihungen an GmbH-Gesellschafter.

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