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Was versteht man unter dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit bei einem Jahresabschluss?

Die bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden angewandten Methoden sind beizubehalten (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) – siehe auch Artikel über Bewertungsgrundsätze.

Ziel ist eine Vergleichbarkeit der aufeinanderfolgenden Jahresabschlüsse (VFE Lage), wovon nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Auf diese Weise werden die abschlusspolitischen Gestaltungsmöglichkeiten begrenzt.

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände und Schulden, also auch auf solche, die im Geschäftsjahr neu entstanden oder zugegangen sind.

Die Bewertungsstetigkeit ist gegeben, sofern im Rahmen übereinstimmender Bewertungsbedingungen dieselbe Bewertungsmethode wie im vorangegangenen Jahresabschluss angewandt wird.

Beispiele für die Durchbrechnung der Bewertungsstetigkeit:

  • Änderungen von Gesetzen und Rechtsprechung
  • Vermittlung eines besseren Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
  • Anpassung an konzerneinheitliche Bewertungsmethoden
  • Anpassung an international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze

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