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Die Gründer sind die Personen, die die GmbH errichten – sie sind somit Vertragsparteien des Gesellschaftsvertrags, den sie als ersten Errichtungsakt abzuschliessen haben.

Gibt es eine Limitierung bei der Anzahl der Gesellschafter?

In jedem Stadium der Errichtung und des weiteren Geschäftsbetriebs ist die Anzahl der Gesellschafter beliebig. Von einer Einpersonen-GmbH bis hin zu einer Vielzahl an Gesellschaftern. Zu gewissen Besonderheiten führt die Zwei-Personen-GmbH, da diese häufig von Ehepartnern oder zweier gleich starker Gesellschafter genutzt wird und zu faktischen Schwierigkeiten bei der Mehrheitsbildung führt.
Maximal drei Gründer sind erlaubt, wenn die Gründung im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a HGB erfolgen soll.

Welche Qualifikationen müssen die Gesellschafter mitbringen? Gibt es bei natürlichen und juristischen Personen Besonderheiten?

Bei der Gründung ist rechtsgeschäftliches Handeln impliziert und somit auch Geschäftsfähigkeit oder wirksame Vertretung. Bei einem späteren Wechsel der GmbH Gesellschafter ist dies auch durch Erbfolge möglich.

Natürliche Personen können grundsätzlich unbeschränkt Gesellschafter werden, sofern sie rechtsfähig sind – dies gilt auch für Ausländer.

Der Einzelkaufmann kann auch den Anteil an der GmbH mittels seiner Firma halten (§ 17 HGB). Durch den Kauf durch die Firma wird diese allerdings direkt seiner Unternehmenssphäre zugeordnet.

Bei Ehegatten können ehegüterrechtliche Vorschriften einschlägig sein. Die Ehegatten können sowohl individuell als auch gesamthänderisch als Gründer auftreten und einen oder mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

Juristische Personen können ebenso Gesellschafter einer GmbH sein. Das gilt für GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stifung usw.

OHG und KG können ebenso Gesellschafter der GmbH sein, dasselbe gilt für die Partnerschaftsgesellschaft. Möglich ist auch die Gründung einer GmbH durch eine OHG oder KG oder durch eine der Gesellschaften zusammen mit einer natürlichen Person.

Nach Gründung könne auch Gesamthandsgemeinschaften (GbR, Erbengemeinschaft, eheliche Gütergemeinschaft) ebenfalls GmbH Gesellschafter werden.

Die GmbH selbst kann im Gründungsstatus noch nicht ihr eigener Gesellschafter sein.

Ein Treuhänder ist ein Gesellschafter im eigenen Namen aber für fremde Rechnung und damit im fremden Interesse. Auch wenn diese Konstruktion gewählt wird um die eigentlichen wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern, so ist sie dennoch wirtschaftlich zulässig. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem gesellschaftsrechtlichen und dem Innenverhältnis.

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