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Was ist das vereinfachte GmbH-Gründungsverfahren? Gibt es ein Musterprotokoll?

Das vereinfachte Verfahren ist eine Anpassung an ausländisches Recht um die Gründer weniger mit Formerfordernissen und damit verbundenen Kosten zu belasten. Mit der Einführung des Musterprotokolls (zum kostenlosen download) gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG wurde dies verwirklicht.

Dieses kann durch Ausfüllen und ggf. Streichen von Optionen von den Gründern befüllt werden.

Dieses vereinfachte Gründungsverfahren bei einer GmbH Gründung gilt allerdings nur für einfach gelagerte Standardgründungen (Voraussetzungen)

  • maximal drei Gesellschafter
  • ausschließliche Kapitalaufbringung in bar
  • Bestellung nur eines Geschäftsführers

Was sind die Voraussetzungen für die Verwendung des Musterprotokolls bei einer GmbH Gründung?

Es werden nur die offiziellen Musterprotokolle zugelassen, die als Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG abgedruckt sind.

Darüberhinaus dürfen keine zusätzlichen Vertragsbestimmungen sowie Streichungen getroffen werden.

Welche Punkte enthält das Musterprotokoll?

Das Musterprotokoll enthält folgende wichtige Gestaltungen:

Wieviele Gesellschafter dürfen die Gesellschaft mit Musterprotokoll gründen?

Maximal drei Gründer dürfen beteiligt sein, auch eine Einpersonengründung ist möglich. Insofern existieren auch zwei Musterprotokolle.

Personengesellschaften zählen bspw. als ein Gründer, nach der Eintragung ist die Erhöhung bzw. Anteilsgründung den Gründern freigestellt.

Wie hoch darf der Gründungsaufwand lt. dem Musterprotokoll sein?

Die vorgebene Regelung ist nicht abänderbar, die Gesellschaft trägt immer den Gründungsaufwand in dem hier vorgesehenen Rahmen. Bei einem niedrig gewählten Stammkapital ist es möglich, dass die EUR 300 Grenze nicht überschritten wird.

Können nach Eintragung der Gesellschaft die Regelungen geändert werden?

Nach Eintragung der Gesellschaft gelten die Regelungen der §§ 53 GmbHG uneingeschränkt, so dass Änderungen, die über das Musterprotokoll hinausgehen aufgenommen werden können. Dabei muss ein vollständig neuer Vertragstext nicht formuliert werden – redaktionelle Änderungen reichen hierfür aus.

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