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Was versteht man unter der Sorgfaltspflicht des Wirtschaftsprüfers?

Die Sorgfaltspflicht ergibt sich auch § 43 WPO, aus den § 4-8, 37-39 BS WP/vBP und aus § 323 Abs 1 HGB. (Berufspflichten)

Darunter wird allgemein die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder Rechtsgeschäften bestehende Verpflichtung zur Auftragsdurchführung im Interesse Dritter verstanden. In Abgrenzung zur subjektiven Sorgfaltspflicht unterliegen Wirtschaftsprüfer als Freiberufler der objektiven Sorgfaltspflicht mit den Unterpflichten

  • der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt,
  • der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und
  • der Sorgfalt einer freiberuflichen Tätigkeit.

Die Sorgfaltspflicht beinhaltet insbesondere das Bemühen um Erledigung übernommener Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und Sachkenntnis.

Der Grundsatz der Sachkenntnis verlangt, dass Wirtschaftsprüfer sich fortdauernd weiterbilden und für eine angemessene Aus- und Fortbildung aller Mitarbeiter sorgen. Der Wirtschaftsprüfer hat den neuesten Stand sowohl der betriebswirtschaftlichen Forschung als auch der höchstrichterlichen Entscheidungen sowie aller anderen Rechtssprechnungen und Normenentwicklungen in Rechts- und Steuersachen zu kennen.

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

Herr Jonas aus Trier, Frau Jung aus Berlin-Mitte sowie Herr Maier aus München sind Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und Jahresabschlusserstellungen. Insbesondere im Bereich small & mid-caps und start-ups liegt ein großer Erfahrungsschatz der Wirtschaftsprüfer. Sie führen ebenso Financial Due Diligence Untersuchungen Ihres Targets sowie Horizon 2020 audits bundesweit durch.

Durch ihr Netzwerk mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern in der Schweiz und Luxemburg können wir Sie umfassend beraten.

accura audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – wir freuen uns für Sie tätig zu werden!