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Was ist ein öffentliches bzw. kommunales Unternehmen im Hinblick auf das Haushaltsgrundsätzegesetz HGrG?

Ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Haushaltsgrundsätzegesetz (kurz: HGrG) ist ein Unternehmen, auf das die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Dabei ist es zunächst egal ob der Einfluss aus dem Eigentum, der Satzung oder aus sonstigen Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, kommen kann. Dabei lassen sich diese öffentlichen Unternehmen wiederum in Bundes-, Landes- und Gemeindeunternehmen unterscheiden.

Unternehmen, die von einer Gemeinde betrieben werden, bezeichnet man auch als kommunale Unternehmen.
Dabei gibt es sehr vielfältige Branchen, in denen solch kommunale Unternehmen tätig sind. Dies wären bspw. die Folgenden:

  • Versorgungsunternehmen (Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme)
  • Verkehrsunternehmen (Eisenbahn, Straßenbahn)
  • Wohnungsbauunternehmen
  • kommunale Dienstleistungsunternehmen (Kurbetriebe, Bäder, Freizeitanlagen).

Warum gibt es den § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) und was steht in dieser gesetzlichen Regelung?

§ 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)als Ausdruck des gesteigerten Informationsbedürfnisses

Die externe Überwachung kommunaler Unternehmen ist aufgrund der organisatorischen Verselbstständigung kommunaler Unternehmen sehr wichtig. Dabei ist die Gemeinde als Trägerkörperschaft primär selbst zuständig.
Bei kommunalen Wirtschaftsunternehmen insbesondere ist das gesteigerte Bedürfnis an Informationen von externen Prüfung daran zu erkennen, dass die Jahresabschlussprüfung häufig erweitert wird um den § 53 Abs. 1 HGrG.
Eine Gemeinde kann unter bestimmten Beteiligungsvoraussetzungen verlangen, dass im Rahmen der Abschlussprüfung die Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung überprüft und über die wirtschaftlichen Verhältnisse berichtet wird.

Welcher rechtlichen Grundlage ist die Erweiterung des Prüfungsauftrags, sprich die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung zu entnehmen (53 Haushaltsgrundsätzegesetz)?

Die zentrale Voraussetzung für Prüfungsauftrag der Prüfung der Geschäftsführung ist die Vorschrift des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz.

Folgende Tatbestandsmerkmale sind darin genannt:

  • Besitzt eine Gebietskörperschaft mindestens 1/4 der Anteile und zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mind. 1/2 der Anteile
  • eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts

so kann sie verlangen,

  • dass das Unternehmen im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung prüfen lässt,
  • dass das Unternehmen die Abschlussprüfer beauftragt
    • die Entwicklung der VFE Lage, die Liquidität und die Rentabilität,
    • verlustbringende Geschäfte und die Ursachen,
    • die Ursache eines Jahresfehlbetrags darzustellen.

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