Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Institution der beruflichen Selbstverwaltung gemäß Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung). Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 WPO); Sitz in Berlin.

Wie ist die Organisation der Wirtschaftsprüferkammer?


Müssen alle Wirtschaftsprüfer Mitglied sein? Was ist ein Pflichtmitglied?

Pflichtmitglieder sind gemäß § 58 I 1 WPO die bestellten bzw. anerkannten Wirtschaftsprüfer (WP), die Mitglieder des Vorstandes von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; außerdem gemäß § 128 III WPO vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.

Was sind die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer?

Die Wirtschaftsprüferkammer hat gemäß § 57 WPO die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

Die Aufgaben, die der WPK per Gesetz übertragen wurden, sind insbesondere

  • die Funktion der WPK als Ansprech- und Informationspartner ihrer Mitglieder
  • die Vertretung der Belange und Positionen des Berufsstandes gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik
  • die Durchführung des bundeseinheitlichen Wirtschaftsprüfungsexamens
  • die Bestellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften wie auch deren Widerruf
  • die Führung des Berufsregisters
  • der Erlass von Regelungen zur Berufsausübung in Form von Satzungen
  • die Berufsaufsicht, ausgenommen Prüfungsmandate bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, für die die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig ist
  • die Durchführung des Qualitätskontrollverfahrens bei Prüferpraxen, soweit nicht Prüfungsmandate von öffentlichem Interesse betroffen sind.