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Was versteht man unter Herstellungskosten und wie ist die Wertuntergrenze und Wertobergrenze?

Herstellungskosten (HK) sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögenspostens, sowie seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dagegen beziehen sich die Anschaffungskosten auf fremdbezogene Vermögensposten.

Die handelsrechtliche Bestimmung der HK-Ermittlung erfolgt ähnlich der geltenden steuerrechtlichen Bewertungskonzeption und der Bewertungskonzeption nach IFRS. Dies fördert die Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.
Die handelsrechtlichen Vorgaben zu den HK sollen sicherstellen, dass nur tatsächlich angefallene Ausgaben aktiviert werden und die Herstellung so zu einer erfolgsneutralen Vermögensumschichtung führt.

Die Wertuntergrenze der aktivierungspflichtigen HK umfasst im Rahmen der Zugangsbewertung gem. § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB sämtliche dem einzelnen Erzeugnis unmittelbar zurechenbare Aufwendungen. Gemeinkosten, die unabhängig von der Produktionsmenge anfallen und damit Fixkostencharakter aufweisen, wie allgemeine Verwaltungskosten, Kosten für soziale Einrichtungen des Betriebs und freiwillige soziale Leistungen, sowie Kosten der betrieblichen Altersvorsorge können dagegen nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB per Wahlrecht einbezogen werden.

Trotz der Konkretisierungsbestrebungen des Gesetzgebers bestehen Spielräume bei der HK-Ermittlung, die allein aus der Unmöglichkeit resultieren, eine genaue Zurechnung der Kosten auf die Produkte herbeizuführen.

Entsprechend ist eine Verbesserung als wesentlich einzustufen, wenn sie den Gebrauchswert des Vermögensgegenstandes im Ganzen über die zeitgemäße Erneuerung hinaus deutlich erhöht. Der BFH verlangt eine damit einhergehende maßgeblich höherwertige Nutzungsmöglichkeit. Als „ursprünglicher Zustand“ ist nach GoB-setzender Rechtsprechung des BFH der Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs durch den Steuerpflichtigen zu verstehen, sofern die erstmalige Bilanzierung im Unternehmen zu Verkehrswerten erfolgt.
Das IDW spricht bei Gebäuden vom Zustand zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Vermögen des Eigentümers.

 

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