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Was ist die ein Vermögensgegenstand?

Was sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vermögensgegenstands?

Der Begriff Vermögensgegenstand umfasst körperliche Gegenstände, also Sachen, und immaterielle Werte, soweit denen eine rechtliche oder tatsächliche Position von wirtschaftlichem Wert im Geschäftsverkehr beizumessen ist.

Maßgebende Kriterien für das Vorliegen eines Vermögensgegenstands sind die selbstständige

  • Bewertbarkeit und
  • Verkehrsfähigkeit.

Was ist die Voraussetzung für die Aufnahme in die Bilanz?

Voraussetzung für die Aufnahme von Vermögensgegenständen in den Jahresabschluss ist, dass diese in personeller Hinsicht einem bestimmten Kfm sowie in sachlicher Hinsicht seinem Betriebs– und nicht seinem Privatvermögen zuzurechnen sind.

Personelle Zurechnung des Vermögensgegenstands

Die personelle Zurechnung ist in § 246 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HGB geregelt. Nach dieser ist bei Vermögensgegenstand beim Auseinanderfallen von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum die wirtschaftliche Zurechnung maßgebend.

Sachliche Zurechnung des Vermögensgegenstands

Nur Vermögensgegenstände, die sachlich dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen sind, sind zu bilanzieren (IDW RS HFA 7; § 264c Abs 3 S 1 HGB für die KapCoGes sowie § 5 Abs 4 PublG für den Einzelkaufmann und die Personengesellschaft). Das Unternehmensvermögen (Handelsgeschäft) ist daher vom Privatvermögen des Kaufmanns abzugrenzen.

Was ist ein Wirtschaftsgut?

Was sind die Voraussetzungen und die Definition eines Wirtschaftsguts?

Der handelsrechtliche Begriff des Vermögensgegenstands entspricht grds. dem bilanzsteuerlichen Begriff des (aktiven, nicht des passiven bzw. negativen) Wirtschaftsguts. Allerdings stellt die Rechtsprechung des BFH stärker auf die selbstständige Bewertbarkeit ab und misst der selbstständigen Verkehrsfähigkeit nur insoweit Bedeutung zu, wie Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit der Veräußerung des Betriebs übertragen werden können.

Wann muss bzw. darf ich ein Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz ansetzen?

Steuerrechtlich ist zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und notwendigem Privatvermögen zu unterscheiden.

Definition notwendiges Betriebsvermögen

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb derart dienen, dass sie objektiv zum Einsatz im Betrieb bestimmt sind – es kommt auf den Willen des Kaufmanns nicht an.
Diese Wirtschaftsgüter gehören daher auch dann zum steuerrechtlichen Betriebsvermögen, wenn der Kaufmann sie nicht als solches behandelt.

Definition gewillkürtes Betriebsvermögen

Das gewillkürte Betriebsvermögen umfasst diejenigen Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen darstellen, jedoch in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.

Sie müssen objektiv dem Betrieb des Kaufmanns in gewisser Weise dienen oder zu dienen geeignet sind, und auch subjektiv (Widmung und buchmäßige Behandlung) ihm zu dienen oder ihn zu fördern bestimmt sind (BFH 19.2.1997 BStBl II, 399)

Definition Privatvermögen

Zum notwendigen Privatvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der eigenen privaten Lebensführung des Eigentümers dienen oder die der Eigentümer ausschließlich oder nahezu ausschließlich einem Familienangehörigen aus privaten Gründen unentgeltlich zur Nutzung überlässt.
Ebenso wie bei dem notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögen kommt es auf objektive Gesichtspunkte an.

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