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Was versteht man unter der Verschwiegenheit unter den Berufsgrundsätzen eines Wirtschaftsprüfers?

Die Verschwiegenheit ist einer der wesentlichen Grundsätze für die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers. Bereits bei der Vereidigung spielt die Verschwiegenheit eine zentrale Rolle.

Nach § 43 WPO hat der Wirtschaftsprüfer seinen Beruf verschwiegen auszuüben. Tatsachen und Umstände, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, darf er nicht unbefugt offenbaren. Der Wirtschaftsprüfer hat dafür Sorge zu tragen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass solche Informationen nicht bekannt werden (§ 10 Berufssatzung).

Genauer geht § 57b WPO auf die Verschwiegenheitspflicht ein:

(1) Der Prüfer für Qualitätskontrolle und seine Gehilfen, die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e) und die Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) 1Für die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle und die Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. 2Der Genehmigung bedarf auch die Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken durch die Wirtschaftsprüferkammer an Gerichte oder Behörden. 3Die Genehmigung erteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Kommission für Qualitätskontrolle. 4Sie kann nur erteilt werden, wenn der Beschuldigte den geprüften Wirtschaftsprüfer, die geprüfte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder den Prüfer für Qualitätskontrolle von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat.

(3) Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie die Pflicht zur Verschwiegenheit der Personen, die den Beruf gemeinsam mit dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis ausüben, eingeschränkt.

(4) § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt zeitlich unbegrenzt, d.h. auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie ist personell gegenüber jedermann zu wahren.

Der Wirtschaftsprüfer wird bei Pflichtverletzungen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Der Wirtschaftsprüfer hat seine Mitarbeiter und Gehilfen zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Was ist das Verwertungsverbot als Form der Verschwiegenheit?

Eng mit der Verschwiegenheit verknüpft ist das Verwertungsverbot. Erlangt der Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner Berufsausübung Kenntnisse von Tatsachen und Umständen, insbesondere geschäftlichen Einflüssen oder Transaktionen, die seinen Auftraggeber oder Dritte betreffen, so darf er diese Kenntnisse nicht unbefugt für eigene oder fremde Vermögensdispositionen nutzen.

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