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Muss ein Wirtschaftsprüfer eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen? Welche Schadenshöhe deckt diese ab?

Selbständige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit (§ 2 WPO) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrecht zu erhalten (§ 54 Abs. 1 WPO).

Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall 1.000.000 EUR betragen. Der Umfang der Mindestversicherungssumme ergibt sich aus § 54 Abs. 1 WPO iVm § 323 Abs. 2 S. 1 HGB. Die Versicherungssumme muss für jeden Versicherungsfall zur Verfügung stehen. Eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung ist nicht zulässig.

Vielfach wird die Mindestversicherungssumme nicht ausreichen und nicht den tatsächlichen Risiken entsprechen. Bei der Wahl der Versicherungssumme ist die Struktur der Praxis, insbesondere Art, Umfang und Zahl der Aufträge sowie die Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter zu beachten. Bei Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Auftragsbedingungen weisen wir auf § 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO und die Veröffentlichungen der Wirtschaftsprüferkammer zu diesem Thema hin. Danach muss die Haftungssumme in AAB dem 4-fachen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme entsprechen.

Welche Arten der Haftungsbegrenzung bei einem Wirtschaftsprüfer gibt es?

Welche Arten der Haftungsbegrenzung gibt es?

Man unterscheidet zunächst zwischen gesetzlichen und vertraglichen Begrenzungen. Die wichtigste gesetzliche Begrenzung bildet § 323 Abs. 2 HGB für den Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung. Besteht keine solche gesetzliche Begrenzung, kann der Prüfer seine Haftung vertraglich begrenzen. Innerhalb der vertraglichen Begrenzungen unterscheidet man danach, ob die Vereinbarung mit dem Mandanten durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AAB) oder individuell erfolgt.

Was ist eine Individualversicherung der Haftungssumme des Wirtschaftsprüfers?

Eine Individualvereinbarung ist nicht so einfach zu erreichen wie eine Haftungsbegrenzung in AAB. Sie erfordert Zeitaufwand beim WP/vBP. Denn eine Individualvereinbarung muss „ausgehandelt“ werden (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) . Dazu gehört, dass der Mandant eine „informierte Entscheidung“ trifft. Dies kann er nur, wenn er weiß, welche Alternativen er hat, und wenn er die Risiken einer Haftungsbegrenzung auch mit Blick auf konkret avisierte Mandate kennt. Der Mandant entscheidet sich sodann, welche Alternative er wählt. Der Entscheidungsprozeß sollte dokumentiert werden. Für jedes Mandat muss grundsätzlich neu verhandelt werden. Zu Einzelheiten s. Wolf, WPK-Mitt. 1998, 198, Download.

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

Herr Jonas aus Trier, Frau Jung aus Berlin-Mitte sowie Herr Maier aus München sind Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und Jahresabschlusserstellungen. Insbesondere im Bereich small & mid-caps liegt ein großer Erfahrungsschatz der erfahrenen Wirtschaftsprüfer.

Sie führen ebenso Financial Due Diligence Untersuchungen Ihres Targets sowie Horizon 2020 audits bundesweit durch.