Interreg: Wie erfolgt die Bestellung eines First-Level-Controllers?

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Wie erfolgt die Bestellung eines First Level Controllers bei Interreg Projekten?

Wie erfolgt die Bestellung eines First Level Controllers im Interreg Raum?

Zur Beurteilung von Ausgaben, für die Mittel der Europäischen Kommission aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eingesetzt werden sollen, muss ein funktionsfähiges nationales Prüfsystem eingerichtet werden (vgl. Art. 23 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 1299/2013).

Die Prüfer dieses Systems haben insbesondere folgendes zu beurteilen:

  • wurden die kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen erbracht,
  • ist die Höhe der geltend gemachten Ausgaben korrekt,
  • stehen die Ausgaben im Einklang mit den gemeinschaftlichen und den nationalen Rechtsvorschriften,
  • schließlich die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben insgesamt.

Es ist außerdem zu gewährleisten, dass die Prüfung der Ausgaben und die erforderliche Bestätigung durch die Prüfer innerhalb von drei Monaten erfolgen kann.

Während einige Mitgliedstaaten eine zentrale Stelle mit dieser Aufgabe betraut haben, besteht in anderen Mitgliedstaaten – so auch in Deutschland – ein dezentrales System.
Das bedeutet, dass es in Deutschland den einzelnen Projektpartnern obliegt, eine geeignete Prüfstelle aus dem öffentlichen oder privaten Sektor auszuwählen und zu beauftragen.

Alle Projektbegünstigten müssen gleich zu Beginn des Projekts einen First-Level-Controller (FLC) ernennen. (beachte bid-at-three) Zweck der First-Level-Control ist die Durchführung von Managementprüfungen im Sinne von Artikel 125(4)(a) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 23(4) der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013. Alle First-Level-Controller müssen unabhängig sein und von den nationalen Behörden der jeweiligen Länder, in denen die Begünstigten ihren Sitz haben, bestellt werden. In der Praxis wird das Bestellungsverfahren im Online-Monitoring-System (OMS) durchgeführt.

Die Bestellung der First-Level-Controller erfolgt im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013. Gemäß dieser Verordnung sind die einzelnen Mitgliedstaaten für die Bestellung der FLC zuständig. Die Bestellung der FLC erfolgt über die Verfahren im Online-Monitoring-System. Die nationalen Verfahren für die Bestellung der FLC sind jedoch nicht einheitlich geregelt.

Wie läuft das Verfahren einer First Level Control bei Interreg ab?

Auf erster Ebene erstellt der einzelne Begünstigte eine Ausgabenerklärung. Dies ist zwei Mal jährlich möglich.
Nachdem der Begünstigte die Ausgabenerklärung erstellt hat, wird sie an den bestellten FLC bzw. die bestellte FLC-Instanz weitergeleitet. Der/die bestellte FLC bzw. FLC-Instanz entscheidet, welche Rechnungslegungsnachweise für das FLC-Verfahren gemäß den jeweiligen nationalen Anforderungen benötigt werden. Die Prüfung kann entweder in Form einer Unterlagenprüfung oder einer Vor-Ort-Überprüfung oder aber als Kombination von beidem durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber liegt alleine beim bestellten FLC bzw. bei der bestellten FLC-Instanz.
Der/die bestellte FLC bzw. FLC-Instanz prüft die Förderfähigkeit der von dem jeweiligen Begünstigten getätigten Ausgaben und bestätigt dies durch Ausfüllen eines Berichts und eines Prüfzertifikats. Gemäß Artikel 23(4) der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 kann die Prüfung der Ausgaben bis zu drei (3) Monate dauern.
Das gesamte Verfahren der Prüfberichterstattung sowie der Erstellung und Unterzeichnung der Prüfzertifikate erfolgt im Online-Monitoring-System (OMS).
Sobald für alle Begünstigten eines Projekts – einschließlich des federführenden Begünstigten – Ausgabenerklärungen und Prüfzertifikate vorliegen, bündelt der federführende Begünstigte die Einzelerklärungen zu einer gemeinsamen Ausgabenerklärung für das gesamte Projekt.