Auflösungsgrunde: Was sind die wichtigsten Gründe bei einer GmbH?

Inhalt

Was sind die wichtigsten Auflösungsgründe bei einer GmbH? Was sind deren Voraussetzungen?

Was sind die gesetzlich genannten Auflösungsgründe einer GmbH?

Die Auflösungsgründe einer GmbH sind in § 60 GmbHG wie folgt genannt:

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;
3. durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
 

Was sind die Voraussetzungen der Auflösung einer GmbH durch Gesellschafterbeschluss?

Am häufigsten, neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH, ist die Auflösung durch einen Auflösungsbeschluss durch die Gesellschafter. Dieser muss mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen durchgeführt werden, sofern die Satzung hierzu nichts anderes sagt. (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)

Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheit, die mehr oder weniger als die gesetzliche Mehrheit von 75 % ist, vorsehen. Allerdings ist mindestens die einfache Mehrheit gefordert. Umgekehrt kann auch eine einstimmige Mehrheit zulässig sein.

Der sodann ordnungsgemäß zustande gekommene Beschluss ist unmittelbar wirksam und nicht erst zeitverzögert mit der Eintragung im Handelsregister. Sofern die Satzung nicht geändert wird ist keine notarielle Beurkundung erforderlich.

Auflösungstag ist ohne weitere zeitliche Angabe der Tag der Beschlussfassung, wobei es zulässig ist, den Auflösungszeitpunkt in die Zukunft zu verlegen. Dies wird gerne gemacht um den Auflösungszeitpunkt der GmbH mit einem Abschlusstichtag zusammenfallen zu lassen.

Der Liquidator der GmbH ist unverzüglich verpflichtet, nach dem Auflösungszeitpunkt die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister zu beantragen (§ 65 GmbHG)

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
 

Wie erfolgt die Auflösung einer GmbH bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Zu einer Auflösung führt zwingend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH auf Antrag des Geschäftsführers oder eines Gläubigers. (§ 27 InsO)
Dabei ist der Auflösungszeitpunkt in diesem Falle die Stunde der Insolvenzeröffnung, wobei die Liquidation der GmbH ersetzt wird durch das Insolvenzverfahren.
 
Im Anschluss an die Auflösung einer GmbH kann es jedoch vorkommen, dass die Liquidation abgebrochen werden muss, bspw. weil die Überschuldung der GmbH festgestellt wird.
 
Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
 

Was ist mit der Auflösung der GmbH wegen Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemeint?

Sofern das vorhandene Vermögen nicht zur Deckung der Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens ausreicht, führt dies ebenfalls zur Auflösung der GmbH. Dabei ist Auflösungszeitpunkt der Termin, zu dem der Ablehnungsbeschluss rechtskräftig wird.
Allerdings ist die GmbH noch nicht gelöscht, da erst das Restvermögen verwertet werden muss. 
 

Was ist unter der Auflösung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit zu verstehen?

Eine GmbH kann zum einen von Amts wegen oder zum anderen auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe aus dem Handelsregister gelöscht werden, wenn sie kein Vermögen mehr besitzt.

Dabei ist die materielle Löschungsvoraussetzung, dass die betreffende Gesellschaft kein Vermögen mehr besitzt. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschafter in Betracht kommen. Anhalt für eine Vermögenslosigkeit ist, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einstellen kann und es daher an einer verteilungsfähigen Masse fehlt. Allerdings können auch nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände oder Rechtspositionen einen Vermögenswert darstellen. Bereits das Vorhandensein von Vermögen in nur geringem Umfang steht der Vermögenslosigkeit entgegen. Daraus folgt, dass etwa erhebliche Steuerschulden oder eine fehlende Zahlungsmoral für sich genommen nicht die Annahme von Vermögenslosigkeit rechtfertigen.

Das Vorliegen eines fehlenden Aktivvermögens ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister besonders sorgfältig zu ermitteln. Ergebnis der Ermittlungen muss die positive Feststellung sein, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist. Die bloße Überzeugung des Registergerichts genügt dabei nicht. Das Gericht kann sich nicht allein auf unterlassene Darlegungen hinsichtlich des noch vorhandenen Vermögens stützen, sondern muss den Sachverhalt ausreichend erforschen.