👉 Was versteht man unter einer prüferischen Durchsicht im Sinne des IDW PS 900?

Inhalt

Was ist eine prüferische Durchsicht durch einen Wirtschaftsprüfer?

Eine prüferische Durchsicht ist eine betriebswirtschaftliche Prüfung, die keine, auch keine in ihrem Umfang reduzierte Abschlußprüfung ist.

Der Prüfungsstandard 900 des IDW „Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen“ aus 2002 gilt insbesondere für Jahres-, Konzern- und Zwischenabschlüsse sowie sonstige Abschlüsse, ist aber auch auf die prüferische Durchsicht einzelner Bestandteile von Abschlüssen oder andersartigen Rechnungslegungsunterlagen (z.B. Bilanzen, Abschlüsse nach anderen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen) anzuwenden.

Für die Erstellung von Jahresabschlüssen  wird auf IDW S 7 verwiesen – eine prüferische Durchsicht durch den Wirtschaftsprüfer, der den Abschluß erstellt hat, ist ausgeschlossen (Verbot der Selbstprüfung).

Der IDW Prüfungsstandard entspricht dem International Standard on Review Engagements (ISRE) 2400 (vormals ISA 910): „Engagements to Review Financial Statements“

Durch die prüferische Durchsicht soll die Glaubhaftigkeit der in den Abschlüssen enthaltenen Informationen erhöht werden, wobei auf die durch eine Abschlußprüfung erreichbare hinreichende Sicherheit für ein Prüfungsurteil mit positiver Gesamtaussage auftragsgemäß verzichtet wird.

Dementsprechend ist die prüferische Durchsicht keine Abschlußprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses und ggf. des Lageberichts auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung.

Was ist eine gewisse Sicherheit bei einer prüferischen Durchsicht durch einen Wirtschaftsprüfer?

Ziel einer prüferischen Durchsicht ist es dem Adressaten eine gewisse Sicherheit zu bieten, daß der Abschluß und ggf. der Lagebericht in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt worden ist (negativ
formulierte Aussage).

Wie zu erkennen ist der wesentliche Unterschied der Grad der Sicherheit, zum einen die hinreichende Sicherheit bei einer Abschlussprüfung im Gegensatz zu einer gewissen Sicherheit.

„Eine gewisse Sicherheit ist gegeben, wenn der Wirtschaftsprüfer aufgrund von erhaltenen Nachweisen davon überzeugt ist, daß der Gegenstand der prüferischen Durchsicht im Rahmen der gegebenen Umstände plausibel ist.“ (IDW PS 900 Tz. 7)

Was sind die Grundsätze bei der Durchführung einer prüferischen Durchsicht?

Ebenso wie bei einer Abschlussprüfung gelten die beruflichen Grundsätze auch bei einer prüferischen Durchsicht.

Bei der Prüfung sind ausreichende und angemessene Nachweise einzuholen, die insbesondere aus Befragungen und analytischen Beurteilungen bestehen.

Sofern bei der Durchführung der prüferischen Durchsicht Tatsachen festgestellt werden, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen, sind im Rahmen der Treuepflicht des Wirtschaftsprüfers dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen.

Die prüferische Durchsicht ist ebenso wie die Abschlussprüfung so zu planen, dass eine wirksame Abgabe des Prüfungsurteils erfolgen kann.

Insbesondere hat sich der Wirtschaftsprüfer Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des
Unternehmens zu verschaffen oder die diesbezüglichen Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen.

Welche Maßnahmen gemäß IDW PS 900 Tz. 19 sollen bei einer prüferischen Durchsicht durchgeführt werden?

Folgende Maßnahmen gehören zu einer prüferischen Durchsicht:

  • Erlangen eines Verständnisses für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens und der Branche
  • Befragungen zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen und Bilanzierungspraktiken des Unternehmens
  • Befragungen zu den Abläufen im Unternehmen bei Aufzeichnung, Einordnung
    und Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen, beim Zusammentragen von Informationen zur Darstellung in den Abschlüssen und bei der Abschlußerstellung
  • Befragungen zu allen wesentlichen Aussagen in der Rechnungslegung
  • Befragungen der Unternehmensleitung zu deren Einschätzung des Kontrollumfelds und ihrer Kenntnis über Unregelmäßigkeiten im Unternehmen
  • analytische Beurteilungen
  • Befragungen zu Maßnahmen, die bei Sitzungen der Gesellschafter, der Unternehmensleitung, des Aufsichtsgremiums oder von Ausschüssen und in anderen Sitzungen beschlossen worden sind und die sich auf den Abschluß auswirken können sowie Einsichtnahme in die entsprechenden Sitzungsprotokolle
  • kritisches Lesen des Abschlusses, um aufgrund der vom Wirtschaftsprüfer insgesamt erlangten Informationen zu entscheiden, ob diese Anlaß für die Annahme geben, daß der Abschluß nicht den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen
    entspricht
  • Einholen von Informationen von sachverständigen Dritten, sofern erforderlich
  • im Fall von Konzernabschlüssen Einholen von Bestätigungsvermerken oder Bescheinigungen von Abschlußprüfern oder sachverständigen Dritten, die den Auftrag zur Abschlußprüfung oder zur prüferischen Durchsicht der Abschlüsse von Tochterunternehmen des Unternehmens erhalten haben
  • Einholen von berufsüblichen Vollständigkeitserklärungen, wie sie im Rahmen von Abschlußprüfungen verwendet
  • Befragungen zu Ereignissen nach dem Abschlußstichtag vorzunehmen

Was sind die Schlussfolgerungen und wie sieht eine Bescheinigung aus?

Eine Bescheinigung weist üblicherweise folgende Bestandteile auf: (siehe IDW PS 900 Tz. 26)

  • Überschrift
  • Adressat
  • Einleitender Abschnitt mit Bezeichnung des Abschlusses, der Gegenstand der prüferischen Durchsicht war, der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und einer Erklärung über die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung und die des Wirtschaftsprüfers
  • Beschreibender Abschnitt, in dem u.a.
    • erklärt wird, daß sich die prüferische Durchsicht in erster Linie auf Befragungen und analytische Beurteilungen beschränkt, und
    • klargestellt wird, daß keine Abschlußprüfung durchgeführt worden ist,
    • Keine Feststellungen:
      Negativ formulierte Aussage
      des Wirtschaftsprüfers, die besagt, daß der Wirtschaftsprüfer aufgrund der prüferischen Durchsicht nicht auf Sachverhalte gestoßen ist, die zu der Annahme veranlassen, daß der Abschluß in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt worden ist.
    • Abgrenzbare Feststellungen:
      Ist der Wirtschaftsprüfer auf Sachverhalte gestoßen, die dazu führen, daß in wesentlichen Belangen bei abgrenzbaren Teilen des Abschlusses keine Übereinstimmung mit den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen vorliegt, sind diese Sachverhalte in der Bescheinigung darzustellen. Soweit möglich, sind die Auswirkungen dieser Sachverhalte auf den Abschluß zu
      quantifizieren.
    • Prüfungshemmnis:
      Die negativ formulierte Aussage des Wirtschaftsprüfers ist möglicherweise dahingehend einzuschränken, daß evtl. die Notwendigkeit besteht, den Abschluß zu berichtigen.

Die Bescheinigung ist unter Angabe von Ort und Datum vom Wirtschaftsprüfer eigenhändig zu unterzeichnen. Sie kann mit dem Berufssiegel versehen werden (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 WPO).

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

Herr Jonas aus Trier, Frau Jung aus Berlin-Mitte sowie Herr Maier aus München sind Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und Jahresabschlusserstellungen. Insbesondere im Bereich small & mid-caps liegt ein großer Erfahrungsschatz der Wirtschaftsprüfer.

Sie führen ebenso Financial Due Diligence Untersuchungen Ihres Targets sowie Horizon 2020 audits bundesweit durch.

accura audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – wir freuen uns für Sie tätig zu werden!