Wenn Fachkenntnisse auf einem anderen Gebiet als dem der Rechnungslegung oder Prüfung notwendig sind, um ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen, muss der Abschlussprüfer bestimmen, ob die Arbeit eines Sachverständigen zu berücksichtigen ist.

Der Abschlussprüfer muss eigenverantworlich beurteilen, ob der Sachverständige über die Kompetenz, die Fähigkeiten sowie die Objektivität verfügt, die für die Zwecke des Abschlussprüfers notwendig sind.

Insbesondere bei folgenden Beispielen (Bewertung, Schätzung) könnte die Arbeit eines Sachverständigen angebracht sein:

  • komplexen Finanzinstrumenten,
  • Grundstücken und Gebäuden, technischen Anlagen und Maschinen,
  • immateriellen Vermögenswerten,
  • erworbenen Vermögenswerten und übernommenen Schulden bei Unternehmenszusammenschlüssen
    sowie
  • Vermögenswerten, die eine Wertminderung erfahren haben können
  • die versicherungsmathematische Berechnung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen oder Leistungszusagen an Mitarbeiter
  • die Schätzung von Öl- und Gasreserven

Siehe hierzu auch IDW PS 322 für weiterführende Informationen.

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

Herr Jonas aus Trier als auch Frau Jung aus Berlin-Mitte sind Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen. Insbesondere im Bereich small & mid-caps liegt ein großer Erfahrungsschatz der beiden Wirtschaftsprüfer.

Sie führen ebenso Financial Due Diligence Untersuchungen Ihres Targets bundesweit durch.