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Was sind sonstige Unregelmässigkeiten im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung?

Sonstige Unregelmässigkeiten sind Verstöße (Fraud) der gesetzlichen Vertreter oder der Arbeitnehmer gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung im Sinne des § 321 Abs. 1 HGB – dabei sind dies solche Verstöße, die sich nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen.

Berichtspflichtig sind solche Tatsachen, die einen wesentliche Hinweis auf schwerwiegende Verstöße enthalten, ohne dass der Abschlussprüfer diese recht würdigen kann.

Welche Gesetze sind bei Unregelmässigkeiten angesprochen?

Die angesprochenen Verstösse (Fraud) müssen Gesetze betreffen, die das Unternehmen oder deren Organe verpflichten, oder im Rahmen der Tätigkeit der gesetzlichen Vertreter für die Gesellschaft anfallen. Dabei fallen Verstöße der Organe oder Arbeitnehmer, die nicht in den betrieblichen sondern in den privaten Bereich fallen nicht unter die Berichtspflicht des Wirtschaftsprüfers.
Bei den für die Berichtspflicht relevanten Gesetzen handelt es sich um HGB, AktG, GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Umweltrecht, Betriebsverfassungsgesetz, Gesetz gegen Wettbewerbseinschränkungen sowie das Ordnungswidrigkeitsgesetz.

Je nach Unternehmensgegenstand können verschiedene Vorschriften relevant sein oder auch nicht, daher ist eine vollständige Aufzählung an dieser Stelle nicht möglich.

Berichtspflichtige Vorschriften gegen das Aktiengesetz bzw. das GmbH Gesetz

Folgende Verstösse kommen für eine Berichtspflicht im Prüfungsbericht hierbei in Betracht:

Berichtspflichtige Verstösse gegen Gesellschaftsvertrag oder Satzung

Folgende Verstösse sind hier zu insbesondere zu nennen:

  • Keine Einholung einer Zustimmung durch Aufsichtsrat oder Gesellschafter bei zustimmungspflichtigen Gesetzen
  • Überschreitung der Grenzen des Unternehmensgegenstands lt. Satzung

Über welche Verstösse ist zu berichten? Sind alle Verstösse aufzuzeigen?

Berichtserstattungspflichtig ist Fraud nur dann, wenn sie wesentlich für die Berichterstattung sind.
Kriterien sind vor allem folgende:

  • Risiko für die Gesellschaft
  • Bedeutung der verletzten Rechtsnorm
  • Grad des Vertrauensbruchs
  • evtl Kenntnis beim Aufsichtsratsgremium oder bei den Gesellschaftern
  • Bedenken gegen die Eignung der gesetzlichen Vertreter oder der Arbeitnehmer
  • Verstöße gegen Aufstellungs- und Publizitätspflichten bspw. beim pflichtwidrigen Unterlassen

Eine Berichterstattung setzt nicht unbedingt einen Schaden voraus.

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

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Durch die Kooperationen mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern aus der Schweiz und Luxemburg beraten wir auch grenzüberschreitend!

accura audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – wir freuen uns für Sie tätig zu werden!