Inhalt

Was ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und wie erfolgt eine Umwandlung in eine GmbH?

Bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist das Ziel von den Gründern und auch das Ziel vom Gesetzgeber diese bei ausreichend vorhandenem Eigenkapital in eine GmbH umwandeln zu können.

Die UG (haftungsbeschränkt) kann sich durch die Erhöhung ihres Stammkapitals auf mindestens 25.000 EUR in eine normale GmbH umwandeln. Sie ist dazu jedoch, obwohl es sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine „Einstiegsvariante“ speziell für Existenzgründer handelt, gesetzlich nicht verpflichtet. Vielmehr kann eine UG (haftungsbeschränkt) dauerhaft als solche bestehen bleiben.

Die Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH vollzieht sich nach § 5a GmbHG außerhalb des Umwandlungsgesetzes. Insbesondere ist kein Formwechsel erforderlich und möglich, da es sich bei der UG (haftungsbeschränkt) um eine Unterform der GmbH und nicht um eine eigenständige Gesellschaftsform handelt.

Wie läuft der Prozeß der Kapitalerhöhung einer UG in eine GmbH durch Umwandlung des Gewinnvortrags ab?

Dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Kapitalerhöhung ist eine Bilanz zugrunde zu legen, in der die Rücklage ausgewiesen ist (§ 57d GmbHG). Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister liegen (§ 57e und 57f Abs. 1 GmbHG). Eine Umwandlung der Rücklage ist nicht möglich, wenn in der Bilanz einen Verlust oder Verlustvortrag ausgewiesen ist (§ 57d Abs. 2 GmbHG). Der Beschluss über die Kapitalerhöhung bedarf der notariellen Beurkundung und muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden (§ 57c Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 GmbHG). Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam.

Mit der Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 EUR Stammkapital entfällt nicht nur die Verpflichtung zur Bildung einer neuen Rücklage, sondern auch die Zweckbindung der noch bestehenden Rücklage. Die nach § 5a Abs. 3 GmbHG gebildete Rücklage kann, soweit sie nicht für die Erhöhung des Stammkapitals verwendet wurde, aufgelöst und an die Gesellschafter als Gewinn ausgeschüttet werden. Entsprechendes gilt, wenn die gemäß § 5 Abs. 3 GmbHG gebildete Rücklage von vornherein nicht zur Erreichung des Mindeststammkapitals eingesetzt wurde.

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Kapitalerhöhungen bei accura audit?

Herr Jonas aus Trier, Frau Jung aus Berlin-Mitte sowie Herr Maier aus München sind Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und Jahresabschlusserstellungen. Insbesondere im Bereich small & mid-caps liegt ein großer Erfahrungsschatz der erfahrenen Wirtschaftsprüfer.

Sie führen ebenso Financial Due Diligence Untersuchungen Ihres Targets sowie Horizon 2020 audits bundesweit durch.