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Was sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei der Jahresabschlusserstellung?

Der Gesetzgeber hat mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung und Bilanzierung (GoB) ein Konstrukt geschaffen, das sicherstellt, dass der Jahresabschluss bei bestehenden Auslegungsfragen und beim Auftreten neuer Bilanzierungsprobleme den gesetzlichen Anforderungen der Ordnungsmässigkeit entspricht (§§ 238 Abs. 1, 264 Abs. 2 und 297 Abs. 2 HGB).

Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sollen zum einen die gesetzlichen Einzelvorschriften konkretisieren und diese zum anderen ergänzen, wenn für bestimmte zu berücksichtigende Sachverhalte keine anwendbaren gesetzlichen Normen existieren. Die handelsrechtlichen GoB bilden dabei ein System von Regeln, das von jedem Buchführungspflichtigen zu beachten ist.

Neben den Ordnungsmässigkeitsanforderungen an die Buchführung und Bilanzierung umfassen die GoB auch die Grundsätze ordnungsmässiger Inventur.

Wo sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung kodifiziert und welche Grundsätze gibt es?

§ 239 Abs. 1 Satz 1 HGB schreibt vor, dass der Kaufmann seine Handelsbücher in einer lebenden Sprache führen muss. Im Normalfall wird ein nach HGB buchführungspflichtiger Kaufmann seine Handelsbücher in deutscher Sprache führen. Die Vorschrift lässt aber auch zu, dass der Kfm. seine Handelsbücher in einer Fremdsprache führt.

Die Verwendung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen ist zulässig soweit diese allgemein verständlich sind, unterliegt deren Anwendung
keinen Einschränkungen. Soweit diese nicht allgemein verständlich sind, ist ein Abkürzungsverzeichnis anzulegen. Dieses unterliegt dann als Teil der Buchführung
den Aufbewahrungs- und Beweissicherungsvorschriften der §§ 257261 HGB.

Die Buchführung muss vollständig sein; es gilt der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“, also die Verpflichtung zur lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle.

Die Buchführung muss richtig sein, d.h. Dokumente, Belege, Geschäftsvorfälle, Buchungen und Konten müssen sich entsprechen. Richtig bedeutet, dass der
Gegenstand der Geschäftsvorfälle zutreffend abgebildet und die Buchung der Technik nach richtig vorgenommen wird.

Der Kaufmann muss die Eintragungen in seinen Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen zeitgerecht vornehmen.

Die Eintragungen in der Buchführung sind geordnet vorzunehmen, geordnet bedeutet, dass der gesamte Buchungsstoff in journal- und kontenmäßiger Ordnung
verfügbar ist.

Die Eintragung in den Büchern muss in einer unveränderlichen Form erfolgen. Die Eintragungen dürfen nicht wegradiert und überschrieben werden; ihr ursprünglicher Inhalt muss feststellbar bleiben. Soweit fehlerhafte Eintragungen in den Büchern vorgenommen wurden, müssen diese
offen korrigiert werden – bspw. durch Stornobuchungen.

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