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Was versteht man unter der Gewissenhaftigkeit als Berufspflicht des Wirtschaftsprüfers?

Der Grundsatz der Gewissenhaftigkeit besagt, dass der Prüfer die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft, das heisst mit Genauigkeit und unter Beachtung aller Umstände auszuführen hat. (Berufsgrundsätze)

Beachtet der Prüfer die derzeit für die Berufsausübung geltenden Normen sowie fachlichen Regelungen, liegt die Vermutung nahe, dass er seinen Auftrag gewissenhaft erfüllt. (fachlichen Normen)

Insbesondere hat der Prüfer gewissenhaft zu prüfen, ob er in der Lage ist, einen Prüfungsauftrag anzunehmen, wobei die für eine sachgerechte Prüfungsdurchführung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zu berücksichtigen sind. (Prüfungsannahme zu Beginn der Prüfung)

Es dürfen nur solche Auftrage angenommen werden, die in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht ordnungsgemäß abgewickelt werden können. (Prüfungsplanung)

Der Prüfer muss sich vor der Annahme ebenso vergewissern, dass keine Ausschlußgründe vorliegen

Sofern ein Verdacht einer Verletzung des Gewissenhaftigkeitsgrundsatzes vorliegt, so hat die WPK bei schwerwiegenderen Verletzungen ein Berufsaufsichtsverfahren einzuleiten.

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