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Was ist der Gesellschaftszweck? Gibt es einen Unterschied zum Unternehmensgegenstand?

Der Gesellschaftszweck einer GmbH wird in § 1 GmbHG genannt und wird gemeinhin vom Unternehmensgegenstand unterschieden, dessen Angabe im Gesellschaftsvertrag verpflichtend einzutragen ist.

Der Gesellschaftszweck bezeichnet die Ausrichtung der Gesellschaft und der Gesellschafter (siehe auch § 705 BGB), der Unternehmensgegenstand im Gegensatz dazu die Art und Weise der gesellschaftlichen Betätigung, die das Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszweck ist und als Bestandteil im Zweck als umfassenderen Begriff eingeschlossen ist.

Insofern gibt es keine klare begriffliche Unterscheidung, auch nicht in der Rechtsprechung.

Über den Unternehmensgegenstand ist eine konkrete Aussage möglich, der Gesellschaftszweck ist zumeist sehr allgemein auf Gewinnerzielung bzw. auf einen wirtschaftlichen Erwerb gerichtet. Daher braucht dieser nicht in der Satzung eigens formuliert zu werden.

Allerdings muss in der Satzung festgelegt werden, wenn er von Gewinnerzielung bzw. Erwerbswirtschaft abweichen soll.

Was sind zulässige Gesellschaftszwecke einer GmbH?

Die GmbH ist kraft Gesetzes (§ 13 HGB) und ohne Rücksicht auf den „Gegenstand des Unternehmens“ Handelsgesellschaft, ihre Geschäfte demgemäß sind stets Handelsgeschäfte im Sinne des § 343 Abs. 1 HGB.

Der GmbH kann folgende Tätigkeiten als Zweck ausüben:

  1. Erwerbswirtschaftliche Zwecke ohne Beschränkung auf den Betriebs eines Handelsgewerbes
    Hierein einbezogen sind insbesondere die kleingewerblichen Unternehmen, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, GmbHs als Komplementärin einer GmbH & Co. KG.
  2. Sonstige unternehmerische Zwecke ohne Rücksicht auf deren gewerbliche Natur
    So kann die GmbH auch zur Vermögensgesellschaft oder als Holdinggesellschaft genutzt werden, egal ob dies ein Gewerbe darstellt oder nicht, sowie als Treuhandgesellschaft.
    Daneben wird die GmbH als gesellschaftsrechtliche Organisation auch von den freien Berufen wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern verwendet, auch wenn diese kein Gewerbe ausüben.
    Neben diesen freien Berufen ist auch die GmbH für einen Rechtsanwalt zugelassen, ebenso für Unternehmer im Bereich der Heilberufe wie Zahnärzte.
  3. Ideelle Zwecke jeder Art
    In Betracht kommen hierbei sportliche, wissenschaftliche künstlerische, politische, religiöse und karitative Betätigungen (non-profit). Spezielle Steuerbegünstigungen erlangt sie wenn sie gemäß §§ 51 AO gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Welche Zwecke sind als Gesellschaftszweck bei der GmbH unzulässig?

Unzulässige Zwecke sind Zwecke, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, wobei die Grenze zum gesetz- oder sittenwidrigen Unternehmensgegenstand fließend ist.

Spezialgesetzliche Vorschriften schränken die unbegrenzte Verwendbarkeit der GmbH ein und orientieren sich am Unternehmensgegenstand.

Die bekanntesten Fälle sind hier Bausparkassen, Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und das Versicherungsgeschäft.

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