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Was bedeutet der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers?

Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit zählt nach § 43 Abs. 1 WPO explizit zu den allgemeinen Berufspflichten der Wirtschaftsprüfer (ethische Prüfungsnormen).

Eigenverantwortlichkeit bedeutet demnach, dass ein Prüfer sich sein Urteil selbst zu bilden und seine Entscheidungen selbst zu treffen hat. Er darf insbesondere nicht nach Weisungen Dritter handeln. Wir eine Aufgabe an Mitarbeiter delegiert, so ist diese so auszuführen, dass der Aufgabenträger seine Entscheidung aus eigener Überzeugung und aus eigenen Kenntnissen trifft.

Der Wirtschaftsprüfer muss bei einer Jahresabschlussprüfung in der Lage sein, die Tätigkeiten seiner Mitarbeiter derart zu überblicken und und beurteilen, dass er sich ein eigenes Urteil bilden kann. Es ist jedoch gestattet, Urteile Dritter zu übernehmen oder zu verwerten. Dritte stellen bspw. die interne Revision des zu prüfenden Unternehmens oder Sachverständige dar.

„Der Wirtschaftsprüfer ist gehalten, seinen Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen, sich selbst ein Urteil zu bilden und seine Entscheidungen selbst zu treffen. Er muss die Tätigkeit seiner Mitarbeiter so überblicken und beurteilen können, dass er sich selbst eine auf Kenntnis beruhende eigene fachliche Überzeugung bilden kann … . Der Wirtschaftsprüer darf keinen fachlichen Weisungen unterliegen, die ihn verpflichten, insbesondere Prüfungsberichte und Gutachten auch dann zu unterzeichnen, wenn sich ihr Inhalt nicht mit seiner Überzeugung deckt.“ (WPH 2012, S. 96)

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accura audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – wir freuen uns für Sie tätig zu werden!