Was sagt der Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern) aus?

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Going concern: Definition einer positiven Fortführung der Unternehmenstätigkeit

Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. (going concern)

Wie schon an der Definition zu sehen ist, ist die Fortführung des Unternehmens der Regelfall und dementsprechend sind die Vermögensgegenstände und Schulden gemäß der beabsichtigten Verwertung zu bilanzieren, sofern von einer Fortführung auszugehen ist.

Ob von einer Fortführung (going concern) auszugehen ist, hängt davon ab, ob nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung die Fortführung für einen überschaubaren, hinreichend sicheren Zeitraum mit einer Fortführung zu rechnen ist. Sofern dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten (siehe oben) entgegenstehen, so hat die Bewertung entsprechend §§ 253 bis 256a HGB zu erfolgen.

Was ist der Fortführungszeitraum?

Eine Konkretisierung des Zeitraums von going concern wurde in der Gesetzesliteratur unterlassen, damit grundsätzlich der gesetzlich unterstellte Fall der Fortführung der Unternehmenstätigkeit eintritt. Dies ist nicht mehr als nachvollziehbar, da das Geschäftsmodell unterschiedlicher Branchen sehr stark variieren. Dies wird bspw. deutlich, wenn man volatile Branchen im Vergleich zu weniger von externen Einflüssen beeinflussbaren Branchen betrachtet. Insofern ist auf einen unternehmensspezifischen, überschaubaren und hinreichend konkreten Zeitraum abzustellen. Aufgrund der vielen individuellen Unternehmens unseres Wirtschaftslebens wäre eine solch offene Definition nicht praktikabel.

In vielen Fällen hat sich dennoch die Meinung verfestigt, dass ein zwölf-Monats Zeitraum nach Abschlussstichtag die Regel darstellt. Hierbei ist allerdings für die Beurteilung der Abschlussstichtag bzw. letztlich der Zeitpunkt der Aufstellung unter Berücksichtigung wertaufhellender Sachverhalte maßgeblich ist. In Abhängigkeit der Situation des Unternehmens muss die Prognose ständig aktualisiert werden.

Wann spricht man von einer Fortführung?

Da der Regelfall der Fall einer positiven Fortführungsprognose (going concern) ist, ergibt sich, dass eine Prüfung auf Nichtbestehen der Fortführungsprämisse bzw. auf das Vorliegen entgegenstehender rechtlicher oder wirtschaftlicher Gegebenheiten nur dann zu erfolgen hat, sofern Anhaltspunkte für die Abweichung vom Regelfall vorliegen. In offenkundigen Fällen einer Durchbrechung der positiven Fortführung ist diese zu prüfen – wie bspw. bei nachhaltigen Verlusten, einer bilanziellen Überschuldung oder Zahlungsstockungen.

Folgende Indizien gegen ein Bestehen von going concern, die eine genauere Prüfung bedingen, werden in vielen Literaturbeiträgen aufgeführt:

  • Nachhaltige und hohe Verluste
  • Ein nur sehr geringes Eigenkapital
  • Ein schlechtes Auftragsbuch bei langem Vorlauf
  • Angespannte Liquiditätslage

Einer positiven Fortführungsprognose entgegenstehende Gegebenheiten

Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Durchbrechung der Fortführungsprämisse vor, so ist eingehend zu prüfen, ob der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen und diese in der Gesamtschau der Fortführung entgegenstehen. Dabei sollte die Prüfung so objektiv wie möglich erfolgen.

Da nicht nur auf Basis einzelner Kennzahlen, sondern das Gesamtunternehmen als solches zu betrachten ist, spielen neben Kennzahlen insbesondere auch eingeleitete oder zumindest mögliche Rettungsmaßnahmen eine große Rolle.

Zu diesen Rettungsmaßnahmen (nach unserer Einschätzung top-down geordnet) zählen etwa:

  • Rangrücktrittserklärungen
  • Patronatserklärungen
  • Forderungsverzicht/Verbindlichkeitserlass bzw. -verringerung
  • Tilgungsaussetzungen
  • Lohn-/Gehaltsverzicht

Wird der Jahresabschluss zu Liquidationswerten aufgestellt, so trägt er den Stempel „nicht mehr zu retten“, mit diesem Befund dürften Sanierungsmaßnahmen erheblich erschwert werden.

Was sind hierbei tatsächliche Gegebenheiten?

Unter tatsächlichen Gegebenheiten, die zur Aufgabe der Fortführungsprämisse führen, sind primär wirtschaftliche Umstände bzw. Probleme zu verstehen, die mit ihren Auswirkungen einem Fortbestehen des Unternehmens entgegenstehen.

Zu den tatsächlichen Gegebenheiten zählen etwa:

  • negative Zahlungssalden
  • Schulden übersteigen das Vermögen
  • Kredite ohne realistische Aussichten auf Verlängerung oder Rückzahlung
  • Übermäßige kurzfristige Finanzierung langfristiger Vermögenswerte
  • Erhebliche Verluste im operativen Geschäft
  • Notwendigkeit zum Verzicht auf Skonto
  • Wegfall von Lieferantenkrediten
  • Angespannte finanzielle Situation im Konzernverbund
  • Ersatzloses Ausscheiden von Schlüsselpositionen
  • Verlust von Hauptlieferanten
  • Verlust von wesentlichen Kunden

Die tatsächlichen Gegebenheiten sind dabei stets im „big picture“ des Unternehmens zu betrachten. Diese sind dabei gewissermaßen als Vorstufe zu den rechtlichen Gegebenheiten zu betrachten.

Welche rechtlichen Gegebenheiten stehen einer going-concern Prämisse bei einer GmbH oder AG entgegeben?

Zu den klassischen rechtlichen Gegebenheiten, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können, zählen insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Verfassung eines Auflösungsbeschlusses sowie sonstige gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder Auflagen.

Gründe für eine Auflösung und damit die mögliche Durchbrechung der Fortführung in diesem Kontext sind etwa folgende:

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens schließt nicht sofort die Prämisse der Unternehmensfortführung aus. Dies wäre nur der Fall, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen fortgeführt werden

Da eine Überschuldung nur vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, kommen somit nur die drohende u. die eingetretene Zahlungsunfähigkeit als Möglichkeiten in Betracht, in denen eine Fortführung zumindest denkbar erscheinen kann und für die Sanierungskonzepte vorzulegen sind (IDW S6, Tz. 10.).

Darüber hinaus können satzungs- oder gesellschaftsvertragsbegründete Auflösungen zu rechtlichen Gegebenheiten führen, die einer Fortführung des Unternehmens entgegenstehen.

Wie werden die Vermögensgegenstände und Schulden bei einem Wegfall der going-concern-Prämisse bewertet? Was sind die Konsequenzen für den Ausweis?

Wie werden die Vermögensgegenstände und Schulden bewertet?

Wie genau eine derartige,abweichende Bewertung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies erscheint zunächst sehr unbefriedigend. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sieht dann nicht mehr die nutzenbringende Verwendung der Vermögensgegenstände im Rahmen der bislang üblichen Unternehmenstätigkeit, sondern die Zerschlagung des Unternehmens mit einer Anlehnung der Bewertung am Absatzmarkt. Dies bedeutet, dass die Wertansätze mit dem Zerschlagungswert angesetzt werden müssen.

Logischerweise, und das ist recht schnell zu erkennen, muss ein Bilanzierungsgrundsatz gebrochen werden, nämlich der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit.

Dies hat jedoch auch nicht nur Auswirkungen auf die Bewertung sondern auch grundsätzliche Implikationen auf den Ansatz und den Ausweis von Vermögensgegenständen.

Für Liquidationsbilanzen ist eine explizite Ausnahme von den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften vorgesehen. Unter der Voraussetzung, dass die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese VG nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen, hat eine Bewertung unter Anwendung der Vorschriften für Umlaufvermögens zu erfolgen. Dies entspricht letztlich einer Ausrichtung der Bewertung an Veräußerungs- bzw. Auflösungsgesichtspunkten, wie sie auch für die Handelsbilanz bei Wegfall der going-concern-Prämisse gefordert wird.

Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen zur Bewertung bei Wegfall der going-concern-Prämisse ergeben sich folgende Bewertungskonsequenzen:

  • Bei der Bewertung von Schulden mit ihrem Erfüllungsbetrag ist die ggf. infolge der wirtschaftlich kritischen Situation mögliche vorzeitige Fälligkeit zu beachten. Dies gilt insb. auch bei der Ermittlung des Erfüllungsbetrags von Rückstellungen sowie der Bestimmung des Abzinsungszinssatzes. (hier liegen natürlich neue Bewertungszeiträume, viel kürzfristigere, vor).
  • Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden mehr unter Berücksichtigung des allgemeinen handelsrechtlichen Rahmens, insb. des Vorsichts-, Realisations- und Imparitätsprinzips.
  • Abbruch-, Entsorgungs- u.ä. Kosten müssen berücksichtigt werden, sofern dies im Rahmen der Bewertung möglich ist.
  • Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer der Abwicklung/Liquidation bei der Ermittlung der Zeitwerte der VG.
  • Die Bewertungsänderungen werden als laufende Geschäftsvorfälle erfasst
  • Beachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes in den Grenzen der §§ 252 Abs. 2, 254 Satz 1 HGB.
  • Keine Saldierung dieser (geplanten) Erlöse mit Rückstellungen für Einstellungsaufwendungen
  • Keine Beachtung des Stichtagsprinzips.
  • Abweichung von den Grundsätzen der Ansatz- und der Bewertungsstetigkeit.

Ändert sich der Ausweis bei einer negativen Fortführungsprognose?

Für den Ausweis ergibt sich bei Wegfall der going-concern-Prämisse Folgendes:

  • Beibehaltung der allgemeinen ausweisbezogenen Vorschriften des HGB für Posten der Bilanz und GuV
  • Ausweis von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens trotz Bewertung dieser unter Veräußerungsgesichtspunkten bzw. unter Anwendung der Bewertungsvorschriften des Umlaufvermögens im Anlagevermögen
  • außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände im Anlagenspiegel sind in einer gesonderten Spalte auszuweisen.
  • Beibehaltung der Darstellung des Eigenkapitals
  • Berücksichtigung etwaig gekürzter Verbindlichkeitslaufzeiten bei der Zuordnung zu den jeweiligen Restlaufzeitenkategorien
  • Ausweis von Erfolgsänderungen im Anhang

Was sind die Konsequenzen für den Ansatz bei Wegfall von going concern?

Aus einer Aufgabe der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ergeben sich zudem folgende Konsequenzen für den Ansatz:

  • Ansatz nur der bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftsbetriebs verwertbaren VG.
  • Ansatz von Rückstellungen für Vertragsstrafen und Abfindungen sowie Abbruch-, Entsorgungs- u.ä. Kosten, sofern eine Berücksichtigung dieser im Rahmen der Bewertung nicht möglich ist.
  • Berücksichtigung von Sonderkündigungsrechten beim Ansatz von Vermögensgegenständen, gegebenenfalls Berücksichtigung des Verlustes des wirtschaftlichen Eigentums.
  • Ausbuchung von nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB aktivierten selbst geschaffenen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens
  • Weiterhin kein Ansatz eines originären Geschäfts- oder Firmenwerts.
  • Auflösung von RAP für Vorleistungen, sofern der Vertrag infolge der beabsichtigten Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht erfüllt wird.
  • Bilanzierung von etwaigen Rückforderungsansprüchen bzw. Rückzahlungsverpflichtungen oder Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung von Verträgen im Zusammenhang mit Vorleistungen unter den sonstigen VG bzw. sonstigen Verbindlichkeiten oder Rückstellungen.
  • Ausbuchung eines aktivierten Disagios, soweit die korrespondierende Verbindlichkeit vorzeitig zurückgezahlt wird
  • Passivierung von Pensionsrückstellungen auch für mittelbare Pensionsverpflichtungen und Altzusagen i.S.v. Art. 28 Abs. 1 EGHGB.
  • Kritische Überprüfung angesetzter aktiver und/oder passiver latenter Steuern.
  • Ausbuchung latenter Steuern auf Verlustvorträge.
  • Weiterhin Passivierung von Gesellschafterdarlehen.

Gibt es Änderungen in Anhang und Lagebericht bei Wegfall von going concern?

Änderungen im Anhang bei negativer Fortführungsprognose

Wird die Fortführungsprämisse aufgegeben und führen besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nicht vermittelt, sind dagegen zusätzliche Angaben im Anhang im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB zu machen.

Zudem sind dann Anhangangaben nebst Begründung im Sinne des § 284 Abs.2 Nr. 2 HGB erforderlich, wenn aufgrund des Wegfalls der going-concern-Prämisse der Grundsatz der Ansatz- und/oder Bewertungsstetigkeit durchbrochen wird.

Nach § 284 Abs.2 Nr.2 HGB ist zudem der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen.

Aus § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB ergibt sich dann die Anforderung zur Angabe der auf die Posten der Bilanz und GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Änderungen im Lagebericht bei einer negativen Fortführungsprognose

Wird der Grundsatz der Unternehmensfortführung durchbrochen, ist dies zudem im Lagebericht zu berücksichtigen. Neben der Nennung der Gründe ist zu erläutern:

  • welcher Zeitraum vermutlich zur Liquidation der Vermögensgegenstände bzw. Begleichung der Schulden erforderlich ist,
  • wie die Beendigung der Geschäftsaktivitäten erfolgen soll
  • und mit welchen finanziellen Auswirkungen voraussichtlich zu rechnen ist.

Was sind die Prüfungshandlungen durch den Wirtschaftsprüfer bei going-concern, der Fortführung der Unternehmenstätigkeit?

Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung sowie die Beurteilung der Einschätzung der gesetzlichen Vertreter (Stufe I)

[siehe hierzu den Artikel der Kollegen von KPMG in BB 2009]

Die Finanzkrise erschwert insbesondere die Finanzierung von Unternehmen.
Folglich hat der Abschlussprüfer vermehrt auf Indikatoren zu achten, welche die Liquidität des zu prüfenden Unternehmens gefährden könnten. Zu diesen gehören u. a.:

  • erhöhte Anforderungen bei der Aufnahme neuer Kredite seitens der Kreditinstitute,
  • ein nur noch eingeschränkter Zugang zum Markt für Unternehmensanleihen seitens des Unternehmens,
  • Schwierigkeiten bei der Refinanzierung auslaufender Kredite oder bei Umschuldungen (Es sollte nicht von einer automatischen Erneuerung bestehender Kredite ausgegangen werden, insbesondere nicht zu früheren Konditionen. Ferner sollte bedacht werden, dass Kreditsicherheiten aufgrund gesunkener Zeit- bzw. Marktwerte
    künftig nicht mehr ausreichend sein können. Eine Refinanzierung ist häufig dann problematisch, wenn in der Vergangenheit vereinbarte finanzielle Schlüsselkennzahlen („Covenants“) bereits gebrochen wurden oder z.B. aufgrund von Wertkorrekturen voraussichtlich
    gebrochen werden.),
  • Abhängigkeit von Mittelzuflüssen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen,

Die dargestellten Indikatoren lassen sich insbesondere durch zielgerichtete Befragungen, analytische Prüfungshandlungen (z.B. Ermittlung von Liquiditätskennzahlen im Zeitablauf und/oder im Vergleich zu Peer Groups) oder Einsichtnahmen (z.B. in Kreditverträge im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen vereinbarte Schlüsselkennzahlen
oder Sitzungsprotokolle der Unternehmensleitung) identifizieren.

Der Abschlussprüfer hat zunächst festzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter ihrer Verantwortung nachgekommen sind und eine Einschätzung zur Angemessenheit der Annahme der Unternehmensfortführung (Fortführungsprognose) in sachgerechter Form vorgenommen haben.
Als Bezugsperiode für die Einschätzung gilt grundsätzlich ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag (Prognosezeitraum).
Bei einem Unternehmen mit einem längeren Produktzyklus (z. B. Langfristfertigung) kann von den gesetzlichen Vertretern auch ein längerer Prognosezeitraum zugrunde gelegt werden.

Anhaltspunkte für bestandsgefährdende Tatsachen (Stufe II)

Bei wesentlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Unternehmensfortführung hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob tatsächlich eine Bestandsgefährdung des Unternehmens vorliegt. Dabei ist stets die Gesamtsituation des Unternehmens zu würdigen.

(Geplante) Maßnahmen der gesetzlichen Vertreter sowie andere, die bestandsgefährdenden Tatsachen vermindernde Faktoren sind zu berücksichtigen.

Zu diesen gehören z. B.:
– Veräußerung von Vermögenswerten,
– Kapitalerhöhungen,
– Kreditaufnahmen und Umschuldungen,
– Verminderung oder Aufschub von Ausgaben,
– qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarungen,
– („harte“) Patronatserklrungen zur Liquditäts- bzw. Kapitalausstattung oder
– Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen (einschließlich Kostensenkungsprogrammen).

Der Abschlussprüfer hat die Planungsunterlagen kritisch durchzusehen und mit den gesetzlichen Vertretern zu diskutieren.

Dabei ist auch die Angemessenheit und Zuverlässigkeit des zugrunde liegenden Planungssystems, einschließlich der Annahmen und eingehenden Daten zu hinterfragen.

Wesentliche Aspekte der Berichterstattung bei Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung (Stufe III)

Sofern keine Einwendungen (wesentliche Beanstandungen) gegen die Rechnungslegung bestehen, hat der Abschlussprüfer einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Rechnungslegung ordnungsgemäß unter Abkehr von der Unternehmensfortführung aufgestellt wurde.

Bestehen hingegen Einwendungen, so ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen (§ 322 Abs. 4 S. 1 HGB). Eine Einschränkung reicht dann aus, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen
im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (§ 322 Abs. 4 S. 4 HGB).

Die wesentlichen Beanstandungen müssen sich auf abgrenzbare Teile der Rechnungslegung beschränken, da im Fall von Beanstandungen, die sich auf den
Jahresabschluss als Ganzes auswirken und so bedeutend oder zahlreich sind, dass dies durch eine Einschränkung nicht mehr angemessen zum Ausdruck gebracht werden kann, ein Versagungsvermerk zu erteilen ist.

Wie ist die Fortführungsannahme bei der Erstellung von Jahresabschlüssen zu behandeln? (Videopodcast)

Nicht nur bei der Prüfung der Fortführungsprognose sondern auch bereits bei der Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater bzw. das Unternehmen selbst ist bei einer unsicheren wirtschaftlichen Lage des Unternehmens auf die Fortführungsprognose einzugehen.

In einem interessanten Beitrag des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) stellt StB Dr. Solmecke die Fortführungsannahme bei der Erstellung eines Jahresabschlusses vor – sehr sehenswert!

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

Herr Jonas aus Trier, Frau Jung aus Berlin-Mitte sowie Herr Maier aus München sind Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und Jahresabschlusserstellungen. Insbesondere im Bereich small & mid-caps liegt ein großer Erfahrungsschatz der erfahrenen Wirtschaftsprüfer.

Sie führen ebenso Financial Due Diligence Untersuchungen Ihres Targets sowie Horizon 2020 audits bundesweit durch.